Aus Sicht der Verteidigung halte die Anwendung der Rückzugsfiktion vor Art. 32 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) nicht stand. Analog zur früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts sei nur dann von einem Rückzug auszugehen, wenn ein Totalversäumnis vorliege (BGE 133 I 12 E. 8.1). Das sei hier nicht der Fall. Der Beschuldigte habe eine Zustelladresse bekannt gegeben. Weshalb es an dieser Adresse Zustellschwierigkeiten gebe, sei nicht bekannt. Der Beschuldigte werde amtlich vertreten und habe mehrfach mit der Verteidigung telefonisch Kontakt gehabt.