Sollte die Zustellung der Vorladung wieder nicht möglich sein und könne somit den Anforderungen gemäss Art. 87 Abs. 4 StPO nicht Rechnung getragen werden, könne die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung in Betracht gezogen werden. Die Zustellung erfolge so durch die Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt (Art. 88 StPO). Dieser Notbehelf sei zulässig, wenn die zuständige Behörde das Notwendige und Zumutbare unternommen habe, um die ordentliche Zustellung zu ermöglichen. Aus Sicht der Verteidigung halte die Anwendung der Rückzugsfiktion vor Art.