Die Verteidigung habe keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte an der genannten Adresse lebe. Er habe anlässlich des letzten Telefonats die Adresse Buchstabe für Buchstabe diktiert. Es sei die gleiche Adresse, welche er stets bekannt gegeben habe. Aus Sicht der Verteidigung könne kein Berufungsrückzug fingiert werden, nachdem der Beschuldigte ausdrücklich habe erklären lassen, dass er an der Berufung festhalte. Die Verteidigung könne die Ansetzung einer Hauptverhandlung dem Beschuldigten per E-Mail mitteilen. Sollte die Zustellung der Vorladung wieder nicht möglich sein und könne somit den Anforderungen gemäss Art.