Bei der Adresse «D.________» handle es sich gemäss der ausdrücklichen Bestätigung um seine aktuelle Wohnadresse. Offenbar sei es nicht möglich gewesen, diese Verfügung zuzustellen, was aber insofern unerheblich sei, als die Verhandlung ohnehin abgesetzt worden sei. Der Verteidigung erhelle sich weder, welche Vorladung dem Beschuldigten seither hätte zugestellt werden sollen, noch weshalb die Zustellung nicht möglich gewesen wäre. Sie vermöge auch nicht zu beurteilen, welche geeigneten Nachforschungen die 2. Strafkammer unternommen habe. Die Verteidigung habe keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte an der genannten Adresse lebe.