5 dig zu machen, obliege den Behörden. Die Unmöglichkeit der Zustellung sei dann anzunehmen, wenn Zustellversuche gemäss Art. 85 ff. StPO nicht hätten erfolgen können bzw. ergebnislos geblieben seien. Die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gelte nur dann, wenn eine Abholeinladung hinterlegt werden könne. Das setze eine bekannte Adresse des Vorzuladenden voraus. Sei der Aufenthaltsort einer Partei unbekannt, müsse versucht werden, diesen ausfindig zu machen.