201 StPO). Die Vorladung sei schriftlich und im Gerichtsverfahren mindestens 10 Tage vor der Verhandlung zuzustellen. Die Zustellung habe jeweils an die Partei direkt zu erfolgen (Art. 87 Abs. 4 StPO). Der Staat trage die Beweislast dafür, dass eine Person bewusst auf die Teilnahme verzichte. Der Beweis für die ordentliche Zustellung beziehungsweise für die notwendigen Anstrengungen, um die Zustelladresse der beschuldigten Person ausfin-