Weshalb dem so sei, sei der Verteidigung nicht bekannt. Die Verteidigung selber habe keine erneute Vorladung erhalten, weshalb unklar sei, für welchen Termin der Beschuldigte vorgeladen worden wäre. Der Beschuldigte habe von der Verteidigung seit der Verfügung vom 18. März 2020 nicht mehr kontaktiert werden können respektive der Beschuldige habe auf die Kontaktversuche per E-Mail nicht reagiert. Die Verteidigung könne keine Angaben dazu machen, weshalb die Zustellung der Vorladung an den Beschuldigten nicht habe erfolgen können. Es gälten besondere Anforderungen für die Zustellung von Vorladungen (vgl. Art. 201 StPO).