Der Beschuldigte habe mitgeteilt, er werde für die Berufungsverhandlung in die Schweiz reisen. Bereits einige Tage später, am 18. März 2020, habe die 2. Strafkammer die Verhandlung vom 17. April 2020 auf Grund der Corona-Situation abgesetzt. Diese Verfügung habe dem Beschuldigten durch den Verteidiger per E-Mail zugestellt werden können. Mit Verfügung vom 17. April 2020 habe die 2. Strafkammer mitgeteilt, sie habe dem Beschuldigten eine erneute Vorladung nicht zustellen können. Weshalb dem so sei, sei der Verteidigung nicht bekannt.