5. Die Verteidigung macht zur Eintretensfrage geltend (pag. 1332 ff.), die Voraussetzungen für eine Rückzugsfiktion seien nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe anfangs März 2020 seinen Verteidiger auf eine E-Mail hin kontaktiert und mitgeteilt, er sei nicht einverstanden, dass die Berufung als zurückgezogen gelte. Weiter habe er bestätigt, dass er nach wie vor an der gemeldeten Adresse wohne. Die Verteidigung habe somit klare Instruktionen erhalten, die Berufung aufrecht zu erhalten. Sie könne von diesen Instruktionen nicht abweichen. Der Beschuldigte habe mitgeteilt, er werde für die Berufungsverhandlung in die Schweiz reisen.