Zwischenzeitlich habe offenbar nun ein einmaliger telefonischer Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger stattfinden können. Obwohl der Beschuldigte dabei offensichtlich auf die missglückte Vorladung angesprochen worden sei und beteuert habe, an der bekannten Adresse erreichbar zu sein, sei auch ein weiterer Versuch, die Vorladung zuzustellen, missglückt. Die Vorladung habe damit trotz unmittelbar zuvor erfolgtem Hinweis auf die bevorstehenden Zustellung nicht zugestellt werden können, womit die Voraussetzungen für die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO als erfüllt zu erachten seien.