Er habe sie jedoch nicht abgeholt. Mit Schreiben vom 12. März 2020 habe die Verteidigung mitgeteilt, sie habe zwischenzeitlich mit dem Beschuldigten telefonischen Kontakt gehabt, dieser sei nach wie vor an der bekannten Adresse wohnhaft und könne ordentlich vorgeladen werden. Er ziehe die Berufung nicht zurück. Eine erneute Vorladung habe dem Beschuldigten jedoch wiederum nicht zugestellt werden können. Dazu sei festzuhalten, dass die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ausser Betracht falle. Zwischenzeitlich habe offenbar nun ein einmaliger telefonischer Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger stattfinden können.