4. Vorliegend konnte der Berufungsführer wie einleitend dargestellt nicht zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden. Nach seiner Ausschaffung in die Niederlande befindet er sich im Ausland, ohne seither je den Kontakt zu seiner Verteidigung oder den Behörden gesucht zu haben. In Übereinstimmung mit der Praxis der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (Beschlüsse SK 17 192 vom 5. Februar 2018; SK 17 138-141 vom 23. Februar 2018 und SK 18 283 vom 22. Oktober 2018 E. 6.2) sind die Voraussetzungen für die Annahme der Rückzugsfiktion nach Massgabe von Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO hier als erfüllt zu erachten.