Pra 2014 Nr. 20]). Folglich hatte im Hinblick auf das mündliche Berufungsverfahren eine Vorladung an den Berufungsführer zu erfolgen. 3. Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. Diese Norm verfolgt einzig den Zweck, Beschuldigte in Anwendung einer gesetzlichen Fiktion nicht zur Berufung zuzulassen, wenn sie erkennbar kein Interesse an einer Partizipation am Berufungsverfahren haben (Beschluss SK 18 283 vom 22. Oktober 2018 E. 6.2).