2. Die Verteidigung hat mit Datum vom 26. Juni 2019 die Berufung insbesondere bezüglich der Schuldsprüche und Sanktionen erklärt. Weil ein Urteil des Kollegialgerichts infrage steht, scheidet die Möglichkeit eines schriftlichen Verfahrens mit dem Einverständnis der Parteien von vornherein aus (Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO). Weil sich zudem nicht nur Rechtsfragen stellen, fällt eingedenk der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein schriftliches Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 StPO ausser Betracht (BGE 139 IV 290 E. 1 [Pra 2014 Nr. 20]).