4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt hierzu aus was folgt (pag. 1307 ff.): 1. Der Beschuldigte […] wurde nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 20. März 2019 zu Handen des Migrationsdienstes aus der Sicherheitshaft entlassen. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung wurde ins Niederländische übersetzt und an seine letzte bekannte Wohnadresse in den Niederlanden geschickt. Er hat sie jedoch nicht abgeholt. Daraufhin hat sein amtlicher Verteidiger versucht, den Beschuldigten auf verschiedenen Wegen zu erreichen, jedoch ohne Erfolg. […]