StPO vorliegt. 3. Dem Beschuldigten/Berufungsführer bzw. seinem amtlichen Verteidiger sowie der Generalstaatsanwaltschaft wird Gelegenheit gegeben, innert 5 Tagen eine schriftliche Stellungnahme zu dieser Frage einzureichen. Am 22. April 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft erneut, es sei auf die Berufung nicht einzutreten (pag. 1330). Am 27. April 2020 beantragte Rechtsanwalt B.________ sinngemäss, es sei auf die Berufung einzutreten; diese gelte nicht als zurückgezogen, da die Voraussetzungen von Art. 407 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) nicht erfüllt seien (pag. 1332 ff.). II. Formelles