Es wird Kenntnis genommen und gegeben, dass die gestützt auf die Eingabe und Beteuerung von Rechtsanwalt B.________ vom 14. Februar 2020 veranlasste erneute Vorladung dem Beschuldigten an der von Rechtsanwalt B.________ gemeldeten Adresse wiederum nicht zugestellt werden konnte. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte somit unbekannten Aufenthaltes ist und nicht zur Berufungsverhandlung, in welcher er zwingend zur Person und zur Sache zu befragen ist, vorgeladen werden kann. Es stellt sich mithin erneut die Frage, ob ein Rückzug der Berufung im Sinne von Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO vorliegt.