Am 13. März 2020 verfügte die Verfahrensleitung, dass ein erneuter und letzter Versuch unternommen werde, den Beschuldigten an der von ihm gemeldeten Adresse vorzuladen (pag. 1317 f.). Die Vorladung konnte wiederum nicht zugestellt werden (siehe pag. 1325). Mit Verfügung vom 18. März 2020 wurde der Termin zur oberinstanzlichen Verhandlung abgesagt. Am 17. April 2020 verfügte die Verfahrensleitung: 1. Es wird Kenntnis genommen und gegeben, dass die gestützt auf die Eingabe und Beteuerung von Rechtsanwalt B.________ vom 14. Februar 2020 veranlasste erneute Vorladung dem Beschuldigten an der von Rechtsanwalt B.___