Am 27. Februar 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, es sei auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (pag. 1307 ff.). Am 12. März 2020 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, er habe mit dem Beschuldigten telefonischen Kontakt gehabt. Die bekannte Adresse des Beschuldigten sei korrekt. Somit erübrige sich die Frage, ob die Berufung als zurückgezogen gelten könnte (pag. 1314 f.). Am 13. März 2020 verfügte die Verfahrensleitung, dass ein erneuter und letzter Versuch unternommen werde, den Beschuldigten an der von ihm gemeldeten Adresse vorzuladen (pag.