2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte somit unbekannten Aufenthaltes ist und voraussichtlich nicht zur Berufungsverhandlung, in welcher er zwingend zur Person und zur Sache zu befragen ist, vorgeladen werden kann. Es stellt sich mithin die Frage, ob ein Rückzug der Berufung im Sinne von Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO vorliegt. 3. Dem Beschuldigten/Berufungsführer bzw. seinem amtlichen Verteidiger sowie der Generalstaatsanwaltschaft wird Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen eine schriftliche Stellungnahme zu dieser Frage einzureichen.