ihm seien die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (pag. 1276 f.). Am 23. September 2019 verfügte die Verfahrensleitung, dass der Termin für die oberinstanzliche Verhandlung auf Freitag, 17. April 2020, angesetzt werde (pag. 1278). Die Vorladung konnte dem Beschuldigten nicht zugestellt werden (siehe pag. 1289 f.). Am 6. Dezember 2019 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass es ihm nicht gelungen sei, mit dem Beschuldigten Kontakt aufzunehmen; Schreiben an die bekannte Adresse hole der Beschuldigte nicht mehr ab (pag. 1291 f.; siehe auch Schreiben vom 14. Februar 2020 auf pag.