Mit Anschlussberufung vom 18. Juli 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Einfuhr, Beförderung, Besitz und Verkauf von ca. 500 g Kokaingemisch schuldig zu sprechen; er sei zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu verurteilen; ihm seien die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (pag.