1.1 Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 23.02.2018 bis am 26.02.2018 an der Schweizer Grenze in Basel, Thun und Heimberg gemeinsam mit C.________ 1.2 Die Verurteilungen/Sanktionen gemäss den Ziffern I 1-3 des Urteilsdispositivs seien aufzuheben; 1.3 Ziffer III.2 sei aufzuheben und das Mobiltelefon Nokia schwarz, mit eingelegter SIM-Karte und das Samsung GU46, schwarz, mit eingelegter SIM-Karte seien an A._____