1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage, sowie 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 150.00. II. A.________ wird schuldig erklärt der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. September 2017 in Biel, und in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 90 Abs. 3 und 4 Bst. b SVG 4a Abs. 1 Bst. a VRV 22 Abs. 1 SSV 2 Abs. 2, 47 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten.