529 Z. 12 ff.). Sein Vater wisse von der Beschlagnahme und sei mit einer Rückgabe des Autos an die Leasinggeberin einverstanden (pag. 531 Z. 16 f., Z. 19 ff.). Der beschlagnahmte Personenwagen 46 Chevrolet Camaro Coupé ist somit nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde an die Eigentümerin und Leasinggeberin J.________ (AG) herauszugeben.