SVG nach Auffassung der Kammer ohne Weiteres zu bejahen wären, würde eine solche der Eigentumsgarantie zuwiderlaufen – insbesondere zumal sowohl die Eigentümerin und Leasinggeberin, als auch der Leasingnehmer im vorliegenden Strafverfahren nie als beschwerte Drittpersonen begrüsst wurden. Der Beschuldigte führte in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, er werde das Auto verkaufen, wenn er es zurückbekomme. Er habe das schon mit der Leasinggeberin angeschaut, diese habe ihm gesagt, er könne es schon zurückgeben (pag. 529 Z. 12 ff.).