18. Chevrolet Camaro Coupé Der beschlagnahmte Chevrolet Camaro Coupé ist geleast und auf den Vater des Beschuldigten registriert (vgl. 531 Z. 9 ff.). Obschon die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einziehung gestützt auf Art. 90a SVG nach Auffassung der Kammer ohne Weiteres zu bejahen wären, würde eine solche der Eigentumsgarantie zuwiderlaufen – insbesondere zumal sowohl die Eigentümerin und Leasinggeberin, als auch der Leasingnehmer im vorliegenden Strafverfahren nie als beschwerte Drittpersonen begrüsst wurden.