552) auf CHF 5‘614.40 bestimmt. Dabei veranschlagt die Kammer die Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung mit 8 Stunden und entschädigt Rechtsanwalt B.________ zusätzlich mit einem Reisezuschlag in der Höhe von CHF 150.00 (Art. 10 PKV, vgl. auch Ziff. 2. des Kreisschreibens Nr.15 des Obergerichts vom 25. November 2016). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5‘614.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___