17. Amtliche Entschädigung 17.1 Rechtsanwältin F.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- Rechtsanwältin F.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwältin F.________ vom 7. März 2019 (pag. 354 ff.) sowie gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 406, S. 30 erstinstanzliche Urteilsbegründung) auf CHF 9‘416.40 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.___