16. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die noch nicht in Rechtskraft erwachsenen, auf diesen Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 22‘928.85 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, womit auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind.