Ihm kann daher zum jetzigen Zeitpunkt noch gerade knapp keine ungünstige Prognose ausgestellt werden. Während die Gewährung des vollbedingten Vollzugs vorliegend offensichtlich ausgeschlossen werden muss, erachtet es die Kammer unter diesen Umständen als angemessen, 8 Monate der ausgesprochenen Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. Diesem unbedingten Teil der Strafe sollte die nötige einschneidende Signalwirkung zukommen und den Beschuldigten künftig vor Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz abhalten. Für die übrigen 8 Monate Freiheitsstrafe ist der Vollzug aufzuschieben.