Die voraussichtliche Wirkung des Teilvollzugs ist bei der Prognose zu berücksichtigen (a.a.O., E. 3.2). Dasselbe gilt für den Vollzug von Strafen des Widerrufsverfahrens (BGE 134 IV 140 E. 4.5, sog. Mischrechnungspraxis). Der Beschuldigte hat die geltende Höchstgeschwindigkeit massiv missachtet und damit sich selber, seine drei Mitfahrenden sowie die übrigen Verkehrsteilnehmer einer erheblichen (abstrakten) Gefährdung ausgesetzt. Mit Blick auf den relativ weiten Strafrahmen beurteilte die Kammer das Verschulden der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung als mittelschwer. Der Beschuldigte ist im einschlägigen Bereich zudem vorbestraft.