Klar negativ bzw. straferhöhend wirkt sich die einschlägige Vorstrafe vom 25. Februar 2014 (vgl. pag. 165, wonach der Beschuldigte mit Strafbefehl wegen einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 900.00 verurteilt wurde) aus, ebenso die weiteren sechs rechtskräftigen Strafbefehle wegen einfacher Verkehrsregelverletzungen (vgl. die Übersicht auf pag. 164 sowie pag. 167 f., pag. 169 f., pag. 171 f. und pag.