15.3 Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu werten. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der Beschuldigte in der Schweiz auch beruflich integriert ist, dies darf jedoch erwartet werden und wirkt sich selbstredend nicht strafmindernd aus. Sonstige besonders einschneidende Erlebnisse, welche eine Strafminderung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Klar negativ bzw. straferhöhend wirkt sich die einschlägige Vorstrafe vom 25. Februar 2014 (vgl. pag.