Dieser Eventualvorsatz in Bezug auf die Gefährdung wirkt sich strafmindernd aus. Es sind keine äusseren Umstände ersichtlich, die eine derart hohe Geschwindigkeit des Beschuldigten zu erklären vermöchten. Vielmehr ging es ihm einzig darum anzugeben. Seine Beweggründe waren mithin rein egoistischer Natur und nicht achtenswert und die Tat wäre für ihn ohne Weiteres vermeidbar gewesen; dies ist wiederum straferhöhend zu werten. Angesichts des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Gefährdung rechtfertigt sich eine Reduktion des Strafmasses um einen Monat auf 14 Monate. 15.3 Täterkomponenten