Insgesamt ist das objektive Tatverschulden vor allem vor dem Hintergrund der doch deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h als nicht mehr leicht zu qualifizieren und nach Ansicht der Kammer mit einer Strafe von 15 Monaten zu gewichten. 15.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich und nahm damit gleichzeitig eine erhebliche Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer und insbesondere seiner Mitfahrenden zumindest billigend in Kauf. Dieser Eventualvorsatz in Bezug auf die Gefährdung wirkt sich strafmindernd aus.