42 kehrsteilnehmern. Letztlich ist das Verhalten des Beschuldigten auch allein schon deshalb sehr verwerflich, weil es ihm bei der viel zu schnellen Fahrt einzig und allein darum ging, mit seinem Auto anzugeben. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden vor allem vor dem Hintergrund der doch deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h als nicht mehr leicht zu qualifizieren und nach Ansicht der Kammer mit einer Strafe von 15 Monaten zu gewichten.