Verschuldenserhöhend wirkt sich in diesem Zusammenhang aus, dass die Spritzfahrt abends um 20.54 Uhr bei entsprechend schlechten Sichtverhältnissen bzw. in der Dämmerung stattfand. Seine Fahrweise war ausserdem auch in Bezug auf die örtlichen Verhältnisse – auf einer Strasse, welche mit Radfahrern geteilt wird, sowie im Bereich von Fussgängerstreifen, (Parkplatz-)Einfahrten, wo Mischverkehr (Fahrräder, Fussgänger) möglich ist – völlig unangepasst. Insgesamt zeugt das Verhalten des Beschuldigten vom Fehlen von Skrupeln gegenüber den Mitfahrenden und anderen Ver-