SVG vorgesehene Grenze relativ weit und gefährdete sich selber und seine drei Mitfahrenden konkret und erheblich. Zumindest abstrakt gefährdete er auch die anderen Verkehrsteilnehmer. Verschuldenserhöhend wirkt sich in diesem Zusammenhang aus, dass die Spritzfahrt abends um 20.54 Uhr bei entsprechend schlechten Sichtverhältnissen bzw. in der Dämmerung stattfand.