90 SVG). Bezüglich der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug am 25. September 2017 um 20.43 Uhr auf der Salzhausstrasse, mithin innerorts und im Bereich eines Fussgängerstreifens, bis auf eine Geschwindigkeit von 120 km/h beschleunigte. Nach Sicherheitsabzügen resultierte daraus eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 50 km/h um 64 km/h. Damit überschritt der Beschuldigte 1 die in Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG vorgesehene Grenze relativ weit und gefährdete sich selber und seine drei Mitfahrenden konkret und erheblich.