andererseits sind die Unfallfolgen bei niedriger Geschwindigkeit meist weniger gravierend. Im weitesten Sinne wird mit der Bestimmung damit Leib und Leben der mit dem Strassenverkehr in Kontakt kommenden Personen geschützt (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2014, N 7 f. zu Art. 90 SVG).