15. Konkrete Strafzumessung 15.1 Strafrahmen Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft. 15.2 Tatkomponenten 15.2.1 Objektive Tatschwere Art. 90 SVG schützt mit seiner Blankettstruktur verschiedene Rechtsgüter, die jeweils von der verletzten Verkehrsregel abhängig sind. Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen einerseits dazu, dass einem (langsamer fahrenden) Verkehrsteilnehmer mehr Reaktionszeit zur Verfügung steht; andererseits sind die Unfallfolgen bei niedriger Geschwindigkeit meist weniger gravierend.