Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden ist.