40 Beschuldigten zu entlasten vermöchten. Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte die massive Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich begangen; ihm ging es einzig darum, mit seinem Auto anzugeben. Die möglichen Unfallfolgen (Schwerverletzte oder Todesopfer) hat er zumindest in Kauf genommen. Der Beschuldigte ist damit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst.