Andere Verkehrsteilnehmer gefährdete er zumindest abstrakt. Dem Beschuldigten war es aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit unmöglich, auf unvorhersehbares Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren, sein Fahrverhalten war mithin besonders gefährlich und besonders riskant. Letztlich ist es allein dem Zufall zu verdanken, dass keine Perso- nen- oder Sachschäden aus dem Fahrverhalten des Beschuldigten resultierten. Es liegen denn auch offensichtlich keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die den