Der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung lag vorliegend besonders nahe. Vordergründig aufgrund der massiv überhöhten Geschwindigkeit, aber auch angesichts der Lichtverhältnisse (Sonnenuntergang war am 25. September 2017 um 19.23 Uhr, der Radar löste über eine Stunde später, um 20.43 Uhr, aus) sowie der gegebenen Örtlichkeit (Strasse innerorts, ohne Mittel- aber mit beidseitigem Velostreifen, mit Ein- und Ausfahrten sowie Fussgängerstreifen) lag eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für den Beschuldigten selber und seine drei Mitfahrenden vor. Andere Verkehrsteilnehmer gefährdete er zumindest abstrakt.