12. Subsumtion Der Beschuldigte überschritt die Geschwindigkeit vorliegend nicht nur um 50 km/h, sondern sogar um 64 km/h. Am Rande sei erwähnt, dass eine Überschreitung um mehr als 60 km/h sogar in einer 80er Zone – also ausserorts – den Rasertatbestand erfüllt (Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG). Der Beschuldigte schuf damit ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern – insbesondere auch für seine drei Mitfahrenden. Der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung lag vorliegend besonders nahe.