Auch könne der subjektive Tatbestand u.U. in Situationen, in denen Geschwindigkeitsbegrenzungen auf dem betreffenden Abschnitt unwahrscheinlich oder schwer zu erkennen waren, verneint werden (BGE 142 IV 137, E. 10.1). Diese Rechtsprechung wurde seither bestätigt und ist zum jetzigen Zeitpunkt immer noch geltende Rechtsprechung (vgl. BGer 6B_148/2016 vom 29. November 2016, E. 1.4.5; Urteil 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018, E. 3.1 ff.).