Das Bundesgericht erwähnt als Beispiele solcher Situationen einen technischen Ausfall des Fahrzeugs (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomaten) oder die Beeinflussung des Fahrzeugführers durch einen äusseren Druck bspw. durch eine Geiselnahme oder eine Drohung. Auch könne der subjektive Tatbestand u.U. in Situationen, in denen Geschwindigkeitsbegrenzungen auf dem betreffenden Abschnitt unwahrscheinlich oder schwer zu erkennen waren, verneint werden (BGE 142 IV 137, E. 10.1).