Das heisst, dass das Vorliegen des subjektiven Tatbestands nicht zwangsläufig als gegeben erachtet werden muss (i.S. eines dolus eventualis), wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist. Das Bundesgericht erwähnt als Beispiele solcher Situationen einen technischen Ausfall des Fahrzeugs (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomaten) oder die Beeinflussung des Fahrzeugführers durch einen äusseren Druck bspw. durch eine Geiselnahme oder eine Drohung.